Reisebedingungen

1. Anmeldung/ Vertragsschluss/ Verpflichtungen der Buchungsperson/ Widerrufsrecht  

1.1. Für alle Buchungsarten gilt:

a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem TN zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden.

c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung (Reiseanmeldung) ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

d) Der die Buchung (Reiseanmeldung) vornehmende TN haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von mitreisenden TN, für die er die Buchung (Reiseanmeldung) vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

e) Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1
9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen, auch wenn diese im Wege des Fernabsatzes
(telefonisch, online, per Fax oder per E-Mail) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere
das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen).

1.2. Für die Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder
per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch
den RV zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische
Bestätigungen für den TN rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen
übermittelt der RV eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den TN. Mündliche oder telefonische Buchungen des TN führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder
telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die
entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem TN nicht zugeht.

1.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Onlinebuchungsverfahren, insbesondere über das Internet erfolgen (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt des RV erläutert.
Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird. Soweit der Vertragstext vom RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN dem RV
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem TN wird der Eingang seiner Buchung
(Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

c) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“
begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.

d) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim TN zu Stande.

2. Zahlung

2.1. Soweit der Reiseveranstalter der Pflicht zur Durchführung der sogenannten Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB und damit der Pflicht zur Übergabe eines sogenannten

Sicherungsscheines unterliegt, sind die nachfolgend festgelegten Zahlungen erst dann zu leisten, wenn ein Sicherungsschein übergeben ist.

2.2. Der Reisepreis ist (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, soweit der
Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.4 genannten Gründen abgesagt werden
kann.

2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen
Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des §651 k BGB, soweit ein solcher zu übergeben ist.

2.4. Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 3. belasten.

3. Rücktritt der/des TN

3.1. Der TN kann bis zum Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem RV jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

3.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich
ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:
– Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 €)
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%Bus- und
– Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

3.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

3.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt, das gesetzliche Recht des TN, gem. § 651 b BGB
einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des
TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück,
sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

5. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

5.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

5.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Freizeitleiterin/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

5.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleiterin/Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen 2 Stand:10.07.2015 Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.5.4. Der TN hat Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise innerhalbeines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen. Die Ausschlussfrist gilt nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des TN. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung durch den TN unverschuldet unterbleibt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV

6.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Freizeitleiterin/der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.

6.2. Bei Minderjährigen ist er, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z. B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.

6.3. Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6.4. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.

b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reiseverlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Rechtunverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

7. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

7.1. Der RV wird im Freizeitprospekt Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des TN und eventueller Mitreisender(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)vorliegen.

7.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

7.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten verletzt hat.

8. Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreisbeschränkt, soweit

a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen dem TN entstehenden Schadenallein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhangmit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum aus-geschriebenen Ausgangs- und Zielort),wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich gewordensind.

9. Verjährung, Datenschutz

9.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV odereines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

9.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.3. Die Verjährung nach Ziffer 9.1. und 9.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9.5. Die für die Verwaltung der Freizeitenbenötigten Personaldaten des Rechnungsempfängers sowie dem TN werden mittels EDV erfasst und werden vom RV nur zur Durchführungen der Reise und gegebenenfalls Erlangung von Zuschüssen verwendet und nicht an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung desdeutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den RV ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

10.2. Für Klagen des RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Auslandhaben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2015, v20150115Reiseveranstalter ist:

Reiseveranstalter ist der Christlicher Verein Junger Menschen Simmersfeld e.V. (CVJM Simmesfeld).Der Christlicher Verein Junger Menschen Simmersfeld e.V. (CVJM Simmesfeld) ist ein eingetragener Verein und eingetragen beim Amtsgericht Nagold. Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:

Christlicher Verein Junger Menschen Simmersfelde.V. (CVJM Simmesfeld) Ortsstr. 29, 72226 Simmersfeld, Tel.: (07484) 13 09 813 Fax: (0 74 84) 14 36

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